Keine Einkommensteuer (EKSt) mehr auf PV-Anlagen rückwirkend zum 01.01.2022 – PV-Anlagen mit 0% Steuersatz ab 2023 kaufen und Eigenverbrauch umsatzsteuerfrei nutzen!

Aktuelles

Seit Beginn 2023 sind durch das Jahressteuergesetz 2022 einige Änderungen bei der Besteuerung von PV Anlagen wirksam geworden. Es lohnt sich genauer hinzuschauen, um die optimale Lösung für sich zu finden, da es unter anderem einfacher wird, Betreiber einer PV-Anlage zu sein.

Aktuell wurde dazu auch ein BMF – Schreiben veröffentlicht, welches zur Klärung der Detailfragen beiträgt.

Für wen gilt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG?

  1. Diese gilt für alle PV-Anlagen die auf oder an einem (Wohn-) Gebäude (EFH, einschließlich Nebengebäude) und Nichtwohngebäuden installiert sind und weniger als 30 kWp haben.
  2. Für alle PV-Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (MFH, Büro, Werkstatt usw.), die nicht mehr als 15 kWp je Nutzungseinheit haben. Bis maximal 100 kWp.
  3. Für jeden Steuerpflichtigen, sofern er in Summe nicht mehr als 100 kWp betreibt und jede der Einzelanlagen nicht größer als 30 kWp ist.

Ab wann gilt die Einkommensteuerbefreiung?

Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend für alle Bestandsanlagen und das ab 01.01.2022. Es besteht kein Wahlrecht, weshalb für 2022 auch keine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) für befreite PV-Anlagen erstellt werden muss.

Die nicht genutzte Abschreibung verfällt und auch angefallene Kosten in 2022 können nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Zum Beispiel:

  • Gelten mehrere Anlagen an einem Standort, welche in unterschiedlichen Jahren errichtet wurden, weiterhin als Einzelanlagen, oder werden diese zusammengefasst?
  • Was passiert mit IAB Bildungen aus 2021?
  • Besteht die Möglichkeit, dass Kosten aus 2021 unter Umständen als „rückwirkendes Ereignis“ korrigiert werden müssen?
  • Als Grundlage für die Bewertung der Anlagengröße, bzw. als Basis für die Befreiung gilt das Marktstammdatenregister.
  • Besonders interessant dürfte für viele Anlagenbetreiber die Tatsache sein, dass nicht nur die Einnahmen einkommensteuerbefreit sind, sondern auch die Entnahmen, was bedeutet, dass auch keine EKSt mehr für den Eigenverbrauch anfällt. Somit ist entgangener Gewinn, unentgeltliche Wertabgabe und zusätzlich der Verkauf von Strom aus der befreiten Anlage ebenfalls von der EKSt befreit.

 

Nun zum Thema Umsatzsteuer.

 

Nach §12 Abs. 3 des UStG wird ein Steuersatz von 0% für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern eingeführt.

Ärgerlicherweise gelten bei der USt andere Kriterien wie bei der EKSt, was zum Teil für Unsicherheiten sorgt.

 

Für wen und was gilt der „Nullsteuersatz“ nach §12, Abs. 3 ?

  1. Er gilt für die Lieferung (Lieferzeitpunkt – gemeint ist damit der Tag der Übergabe/ Inbetriebnahme) ab 01.01.2023, bei einer Paketlösung. Bei Einzelkomponenten ist es der Zeitpunkt der Lieferung- also Zustellung.
  2. PV-Anlagen bis zu einer Größe von 30 kWp, mit allen wesentlichen Komponenten (Module, PV Speicher, Tragegestell, Verkabelung, AC-Anschluss usw.) sofern diese in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden.
  3. Der Nullsteuersatz greift dann, wenn der Betreiber der PV-Anlage kein Unternehmer, Zwischenhändler oder sonstiges ist –  in der Regel also eine Privatperson.
  4. Auch zugehörige Montagemittel, wie Schrauben oder Kabel sind nur mehrwertsteuerfrei, sofern eine Paketlösung = Komplettanlage geliefert wird.
  5. Gerüstkosten im Rahmen des Komplettpakets sind von der Mehrwertsteuer befreit, sollte das Gerüst bauseits gestellt werden, wäre es steuerpflichtig.
  6. Das BMF Schreiben gibt auch Auskunft über die Frage des Zählerschrankaustauschs, dieser wäre auch von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Tausch im „Komplettpaket“ erforderlich ist.

Ab wann gilt der Nullsteuersatz bei der USt?

Dieser gilt für alle Lieferungen bzw. Leistungen, die im Zusammenhang mit der begünstigten PV-Anlage ab dem 01.01.2023 erfolgen. Es besteht keine Rückwirkung für Bestandsanlagen. Hier bleibt alles wie bisher. Sofern diese PV-Anlagen der Regelbesteuerung unterliegen, sollte man nach 5 bzw. 6 Jahren aber prüfen (lassen), ob ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung möglich ist und vorteilhaft wäre.

 

Auf was muss man achten?

  1. Auswahl des Betreibers – kein Unternehmer (Ehefrau, Kind)
  2. Wartung und Reparatur sind nicht begünstigte Leistungen

So gehört sicher ein Schaltschrank beim Neubau nicht zu den geförderten Leistungen, jedoch ein nachträglich durch die PV-Anlage nötiger Umbau bei Bestandsgebäuden schon.
Eine Wallbox, ist ein getrennt von der PV-Anlage „eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut“ und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Ein gemischt genutztes Gebäude ist Stand heute nicht begünstigt, wenn es zu Wohnzwecken und betrieblich genutzt wird.

Es bleibt also spannend. Wir bleiben für Sie dran!

Zusammenfassung- Was sind die größten Vorteile ?

Es wird einfacher, eine PV-Anlage bis 30 kWp zu betreiben, was für Privatleute durchaus eine große Erleichterung darstellt. Weniger Bürokratie und geringere Kosten, sofern der Vorteil der Umsatzsteuer von den Vorlieferanten auf Grund der Inflation weitergegeben werden kann. Keine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und keine Umsatzsteuererklärung mehr – und das bei steigenden Energiepreisen, wo ein guter Teil Eigenenergie preisdämpfend wirkt. Eine gute Entscheidung für die Energiewende!

Der Sachverhalt kann hier nur verkürzt und vereinfacht dargestellt werden, ein Gespräch bei Ihrem Steuerberater ist sicher sinnvoll, um Ihre Fragen kompetent und rechtssicher zu beantworten.